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Aquakultur-Seuchenverordnung · Aquakultur-Seuchenverordnung

§ 19 Aquakultur-SeuchenverordnungEpidemiologische Untersuchungen

1. Abschnitt Sofortmaßnahmen bei Seuchenverdacht

ДействуетОфициальный текст

Wird auf Grund der Untersuchung der gemäß § 18 Abs. 3 entnommenen Proben vom nationalen Referenzlabor das Vorliegen einer Seuche gemäß Anhang 1 bestätigt, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich epidemiologische Untersuchungen durchzuführen. Dabei sind

1. mögliche Eintragsquellen und Übertragungswege,

2. der Zeitraum, in dem der Krankheitserreger bereits vor Meldung des Verdachtes im Betrieb vorhanden gewesen sein kann, sowie

3. Kontaktbetriebe, in die der Krankheitserreger verschleppt worden sein könnte,

zu ermitteln.