Aquakultur-Seuchenverordnung · Aquakultur-Seuchenverordnung
§ 16 Aquakultur-SeuchenverordnungInverkehrbringen von Wassertieren zu Zierzwecken
3. Hauptstück Besondere Vorschriften für das Inverkehrbringen und den Transport von Tieren der Aquakultur
Fische und andere Wassertiere dürfen zu Zierzwecken nur in Verkehr gebracht werden, soweit dadurch der Gesundheitsstatus von Wassertieren in Bezug auf anzeigepflichtige Tierseuchen und andere Erkrankungen von Wassertieren nicht gefährdet wird.