Gütesiegelverordnung · Gütesiegelverordnung
§ 2 GütesiegelverordnungVerwendung im geschäftlichen Verkehr
Zur Verwendung im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 20 Abs. 3 GewO 1994 gehören insbesondere die Verwendung in der Geschäftskorrespondenz, im Internetauftritt und bei PR-Aktivitäten sowie das Anbringen auf Betriebsmitteln (zB Kraftfahrzeugen). Auf den in Verkehr zu bringenden Waren darf das Gütesiegel nicht angebracht werden.
Ссылается на
- Gütesiegelverordnung ст. 20