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Krankenkassen-Strukturfondsgesetz · Krankenkassen-Strukturfondsgesetz

§ 5 Krankenkassen-StrukturfondsgesetzVergabe der Mittel

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(1) Der Hauptverband (Anm. 1) schlägt die Zuordnung der Mittel auf die einzelnen Maßnahmen und die sich daraus ergebende Aufteilung auf die Gebietskrankenkassen (Anm. 1) vor. Die Mittelvergabe erfolgt durch Gewährung von Zuschüssen an die Gebietskrankenkassen (Anm. 1) .

(2) Die Zuordnung der genehmigten Mittel auf die einzelnen Maßnahmen und die sich daraus ergebende Aufteilung auf die Gebietskrankenkassen (Anm. 1) erfolgt durch Beschluss des Verbandsvorstandes und der Trägerkonferenz. Der Hauptverband hat die gewährten Zuschüsse auf Basis dieser Beschlussfassung an die Gebietskrankenkassen (Anm. 1) zu überweisen. Nicht ausgeschüttete Mittel verbleiben beim Hauptverband (Anm. 1) und werden ins nächste Jahr vorgetragen.

(__________________

Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ und „Gebietskrankenkasse“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Österreichische Gesundheitskasse“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 , idF BGBl. I Nr. 100/2018 )

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  • In Kraft seit 2016-01-01