GEEVO · Gewebeentnahmeeinrichtungsverordnung
§ 11a GEEVO
Für den Umgang mit entwicklungsfähigen Zellen gilt § 9 des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG), BGBl. Nr. 275/1992 , in der jeweils geltenden Fassung.
GEEVO · Gewebeentnahmeeinrichtungsverordnung
Für den Umgang mit entwicklungsfähigen Zellen gilt § 9 des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG), BGBl. Nr. 275/1992 , in der jeweils geltenden Fassung.