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GEEVO · Gewebeentnahmeeinrichtungsverordnung

§ 10 GEEVOStandardarbeitsanweisungen (SOPs)

ДействуетОфициальный текст

(1) Jede Entnahmeeinrichtung hat über Standardarbeitsanweisungen (SOPs) für

1. die Überprüfung der Spenderidentität,

2. die Einzelheiten der Einwilligung,

3. die Bewertung der in § 3 aufgeführten Auswahlkriterien für Spender, und

4. die Bewertung der für Spender vorgeschriebenen Labortests

zu verfügen.

(2) Die Entnahmeeinrichtung muss weiters über SOPs für die Entnahme, Verpackung, Kennzeichnung und Weitergabe von Geweben und Zellen an die Gewebebank oder, im Falle der Direktverwendung von Geweben und Zellen, an die/den für ihre Verwendung verantwortliche/verantwortlichen Anwenderin/Anwender oder, im Falle von Gewebe- bzw. Zellproben, an das Labor für die Testdurchführung verfügen.

История изменений
  • In Kraft seit 2014-04-23