Bezeichnung bestimmter Arten von Reisedo · Bezeichnung bestimmter Arten von Reisedokumenten
§ 0 Bezeichnung bestimmter Arten von Reisedo
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der bestimmte Arten von Reisedokumenten, die von anderen als Vertragsstaaten ausgestellt werden, als nicht für die Erfüllung der Passpflicht geeignete Reisedokumente bezeichnet werden
StF: BGBl. II Nr. 263/2007
Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006 , wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten verordnet:
Ссылается на
- Bezeichnung bestimmter Arten von Reisedo ст. 16