BKommGebV · Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007
§ 1 BKommGebVAusmaß der Kommissionsgebühren
Die Kommissionsgebühren, die gemäß den §§ 76 und 77 AVG von den Beteiligten für die von Bundesbehörden außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen (mündliche Verhandlung oder Augenschein) zu entrichten sind, werden in Pauschalbeträgen nach den Ansätzen des Tarifes in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.
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- In Kraft seit 2022-04-21