Hochschul-Einstufungsverordnung · Hochschul-Einstufungsverordnung
§ 13 Hochschul-EinstufungsverordnungEinstufung der Studienfächer der Lehrgänge für Unterrichtspraktikantinnen und Unterrichtspraktikanten
Die nachstehend genannten, nach § 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Unterrichtspraktikum, BGBl. Nr. 145/1988 (Lehrgänge für Unterrichtspraktikantinnen und Unterrichtspraktikanten an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen) verpflichtend vorzusehenden Studienfächer werden in folgende Lehrverpflichtungsgruppen (LVG) eingestuft:
1. Schulrecht .............
. LVG I,
2. Allgemeine Didaktik ......
.. LVG II,
3. Fachdidaktiken ..........
.... LVG I,
4. Erziehung und Schule …
… LVG II.