AT · Geflügelhygieneverordnung 2007
Geflügelhygieneverordnung 2007
Содержание
- § 0
- 1. HAUPTSTÜCK
- § 1 Allgemeine Bestimmungen und Geltungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Beauftragung von Betreuungstierärzten
- § 4 Probenahme und Probenuntersuchung
- § 5 Kontrolluntersuchungen und Aufzeichnungen
- § 6 Untersuchungskosten
- 2. HAUPTSTÜCK
- § 7 Allgemeine Hygienebestimmungen für Betriebe
- § 8 Besondere Hygienebestimmungen für Betriebe
- § 9 Reinigung und Desinfektion
- § 10 Schutzimpfungen gegen Salmonellen
- § 11 Einsatz antimikrobieller Mittel
- § 12 Hygiene beim Transport
- § 13 Meldepflichten bei Krankheitsverdacht
- § 14 Amtliche Kontrollen
- 1. Abschnitt Betriebliche Arbeitweise und Hygiene
- § 15 Einstallung
- § 16 Aufzeichnungspflichten
- § 17 Bruteier
- § 18 Zeugnisse für Bruteier
- 2. Abschnitt Untersuchungsbestimmungen für Zuchtgeflügel
- § 19 Vornahme der Untersuchungen bei Hühnern und Puten Anzahl der Tiere in der Herde Anzahl der zu entnehmenden Kotproben
- § 20 Sonderbestimmungen für Puten
- § 21 Vornahme der Untersuchungen bei anderem Geflügel
- § 22 Einsendung von Proben
- § 23 Verständigung vom Untersuchungsergebnis
- § 24 Umgang mit Bruteiern bei positivem Befund
- § 25 Umgang mit Herden bei positivem Befund
- § 26 Weitere Ermittlungen
- § 27 Vorgangsweise im Betrieb bei Bestätigung eines Salmonellenverdachts
- 3. Abschnitt
- § 28 Behördliche Tötungsanordnungen
- 4. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen für Brütereien sowie Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe
- § 29 Betriebsausstattung
- § 30 Bezug von Bruteiern
- § 31 Aufzeichnungen
- § 32 Besondere Hygienemaßnahmen in Brütereien
- § 33 Überwachung des Hygienezustandes
- § 34 Vorgehen bei Verdacht oder Feststellung von Salmonellen
- 5. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen für Geflügelmastbetriebe
- § 35 Einstallung
- § 36 Aufzeichnungen
- § 37 Untersuchung vor Abgabe zur Schlachtung
- § 38 Schlachtung
- 1. Abschnitt Betriebliche Arbeitweise und Hygiene
- § 39 Einstallung
- § 40 Aufzeichnungspflichten
- 2. Abschnitt Untersuchungsbestimmungen für Legehennen
- § 41 Betriebseigene und amtliche Proben
- § 42 Vorgehen bei positivem Salmonellenbefund
- § 43 Aufzeichnung der Probenergebnisse
- 8. HAUPTSTÜCK Schlussbestimmungen
- § 63 Personenbezogene Bezeichnungen
- § 64 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
- § 65 Übergangsbestimmungen