GÖGG · Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH
§ 1 GÖGGAllgemeines
1. Abschnitt Gesundheit Österreich GmbH
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.