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GuK-BAV · Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung

§ 8 GuK-BAVTeilnahmeverpflichtung

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen sind verpflichtet, an der theoretischen und praktischen Ausbildung in vollem Umfang teilzunehmen.

(2) Ein/Eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin darf höchstens 20% der Unterrichtseinheiten der theoretischen Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen versäumen.