GuK-BAV · Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung
§ 8 GuK-BAVTeilnahmeverpflichtung
(1) Die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen sind verpflichtet, an der theoretischen und praktischen Ausbildung in vollem Umfang teilzunehmen.
(2) Ein/Eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin darf höchstens 20% der Unterrichtseinheiten der theoretischen Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen versäumen.