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Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen E · Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon

§ 79 Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen E

ARTIKEL 79

ДействуетОфициальный текст

(1) Der Assoziationsausschuss ist befugt, für die Verwaltung dieses Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen.

(2) Die Beschlüsse des Assoziationsausschusses werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen.