Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen E · Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon
§ 6 Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen E
ARTIKEL 6
Während einer Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Libanon nach Maßgabe dieses Titels und im Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „GATT“ genannt) und der anderen multilateralen Handelsübereinkünfte in der Anlage des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“ genannt) schrittweise eine Freihandelszone.