AÖF-G · Auslandsösterreicher-Fonds
§ 4 AÖF-GVerarbeitung personenbezogener Daten
Zum Zweck der Gewährung von Fondsmitteln haben die Antragsteller ihren Namen, ihr Geburtsdatum, gegebenenfalls ihre Kontonummer, und den Grund des Ansuchens dem AÖF zu übermitteln.
История изменений
- In Kraft seit 2018-05-25