AÖF-G · Auslandsösterreicher-Fonds
§ 1 AÖF-GAllgemeine Bestimmungen
(1) Der „Auslandsösterreicher-Fonds“ (in der Folge als „AÖF“ bezeichnet) dient der Unterstützung bedürftiger österreichischer Staatsbürger im Ausland.
(2) Der AÖF besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.