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Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbil · Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung

§ 10 Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbil

ДействуетОфициальный текст

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 10. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.