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Gemeinsame Unterbringung der Außenstelle · Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro

§ 3 Gemeinsame Unterbringung der Außenstelle

Artikel 3

ДействуетОфициальный текст

Die Parteien beschließen, dass im Einklang mit Artikel 20 des Wiener Übereinkommens die Flagge und das Hoheitszeichen beider Parteien sowie die Hoheitszeichen der Europäischen Union am gemeinsamen Sitz der beiden Außenstellen angebracht werden.