§ 0 Festsetzung einer pauschalierten Aufwand
Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten
StF: BGBl. II Nr. 200/2005
Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2005 , wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers verordnet:
Ссылается на
- Festsetzung einer pauschalierten Aufwand ст. 15
- Festsetzung einer pauschalierten Aufwand ст. 20