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Austausch von Arbeitnehmern zur Erweiter · Austausch von Arbeitnehmern zur Erweiterung der beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Tschechische R)

§ 0 Austausch von Arbeitnehmern zur Erweiter

ДействуетОфициальный текст

ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über den Austausch von Arbeitnehmern zur Erweiterung der beruflichen und sprachlichen Kenntnisse

StF: BGBl. III Nr. 71/2005 (NR: GP XXII RV 689 AB 802 S. 96. BR: AB 7222 S. 719. )

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Tschechischen Republik (in der Folge „Vertragsparteien“ genannt),

von dem Wunsche geleitet, die guten nachbarschaftlichen Beziehungen durch den gegenseitigen Austausch von Arbeitnehmern zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Praktikanten) weiter auszubauen,

sind wie folgt übereingekommen:

Die Mitteilungen gemäß Art. 10 Abs. 1 des Abkommens wurden am 21. September 2001 bzw. 13. April 2005 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 1. Juli 2005 in Kraft.