Auslandskatastrophenfondsgesetz · Auslandskatastrophenfondsgesetz
§ 3 AuslandskatastrophenfondsgesetzVerwendung der Mittel des Fonds
1. Abschnitt Errichtung eines Fonds, Verfügungen über Bundesvermögen
Über die Verwendung der Mittel des Fonds zur Verwirklichung der Ziele von § 1 Abs. 2 entscheidet in jedem einzelnen Katastrophenfall die Bundesregierung.