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EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 13 EU-JZGZuständigkeit

Dritter Abschnitt Verfahren zur Bewilligung der Übergabe

ДействуетОфициальный текст

Die Zuständigkeit für das Verfahren und die Entscheidung über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls und die Verhängung der Übergabehaft durch eine österreichische Justizbehörde sowie für das Anbot der Übergabe richtet sich nach § 26 ARHG.

История изменений
  • In Kraft seit 2013-08-01