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EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 113 EU-JZGÜbergabe des Betroffenen

Erster Unterabschnitt Überwachung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten

ДействуетОфициальный текст

Hat die zuständige Behörde des Anordnungsstaats gegen den Betroffenen einen Haftbefehl erlassen oder eine sonstige vollstreckbare Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung getroffen, so ist dieser dem Anordnungsstaat im Einklang mit den Bestimmungen des Zweiten und Dritten Abschnitts des II. Hauptstücks zu übergeben.

История изменений
  • In Kraft seit 2013-08-01