§ 4 Elektronische Übermittlung von Umsatz-,
1. Ist auf Meldezeiträume, die nach dem 31. Dezember 2005 liegen, anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 2).
2. Ist ab dem 28.12.2006 nicht mehr anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 1, BGBl. II Nr. 512/2006 ).
(1) Umsatzsteuervoranmeldungen sind elektronisch erstmals für den Zeitraum April 2003 zu übermitteln.
(2) Die elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung hat bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats zu erfolgen. Bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum hat diese Übermittlung bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats zu erfolgen.
История изменений
- In Kraft seit 2005-12-23