BHAG-G · Buchhaltungsagenturgesetz
§ 30 BHAG-GPersonenbezogene Bezeichnungen
8. Abschnitt Schlussbestimmungen
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
BHAG-G · Buchhaltungsagenturgesetz
8. Abschnitt Schlussbestimmungen
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.