Abgrenzungsverordnung 2004 · Abgrenzungsverordnung 2004
§ 5 Abgrenzungsverordnung 2004
Der Betrieb eines Gewerbetreibenden im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 muss, sofern dieser Arzneimittel im Kleinverkauf abgibt, technisch und apparativ sowie im Hinblick auf die erforderliche Fachliteratur so ausgestattet sein, dass die gemäß § 5 Abs. 3 des Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2002 , vorgeschriebenen Prüfungen im Betrieb durchgeführt werden können.