Abgrenzungsverordnung 2004 · Abgrenzungsverordnung 2004
§ 3 Abgrenzungsverordnung 2004
Sofern es sich bei Arzneimitteln im Sinne des § 1 Abs. 1 um solche pflanzlicher Herkunft handelt, dürfen diese durch die im § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Gewerbetreibenden im Kleinverkauf nur
1. als Ganzdroge,
2. in grob geschnittenem Zustand oder
3. in einem in der Anlage beschriebenen Zustand
abgegeben werden.