EKEG (GIRÄG 2003) · Eigenkapitalersatz-Gesetz
§ 17 EKEG (GIRÄG 2003)Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
EKEG (GIRÄG 2003) · Eigenkapitalersatz-Gesetz
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.