§ 26b Doppelbesteuerung – Einkommen- und VermöBeschränkung von Vergünstigungen
Artikel 26.2
1. Ist von 6.12.2023 bis auf weiteres als suspendiert anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 200/2023 ).
2. vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA der Russischen Föderation plus MLI ( BGBl. III Nr. 93/2018 ) in Anlage 3
Ungeachtet der Bestimmungen anderer Artikel dieses Abkommens erhält eine in einem Vertragsstaat ansässige Person vom anderen Vertragsstaat nicht die Vergünstigung einer in diesem Abkommen vorgesehenen Steuerreduktion oder Steuerbefreiung, sofern der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke einer solchen ansässigen Person oder einer mit der ansässigen Person verbundenen Person der Erhalt von Abkommensvergünstigungen war.
История изменений
- In Kraft seit 2019-06-20