Ausübungsregeln für das Piercen und Täto · Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren
§ 4 Ausübungsregeln für das Piercen und Täto
Die Einholung der schriftlichen Einwilligung gemäß § 2 Abs. 1, der schriftlichen Bestätigung gemäß § 2 Abs. 2 sowie eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung und die Chargennummern der verwendeten Farben und Stoffe sind zu dokumentieren und über einen Zeitraum von zehn Jahren verfügbar zu halten. Eine Ablichtung der genannten Dokumente ist dem Kunden auszufolgen.
История изменений
- In Kraft seit 2008-07-22