§ 8 Abkommen über Wirtschaftsbeziehungen, wiArtikel 8
Die Vertragsparteien fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten und auf der Grundlage der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften den Schutz geistigen Eigentums.
Die Vertragsparteien fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten und auf der Grundlage der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften den Schutz geistigen Eigentums.