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Abkommen über Wirtschaftsbeziehungen, wi · Abkommen über Wirtschaftsbeziehungen, wirtschaftliche, industrielle und technologische Zusammenarbeit (Bangladesch)

§ 5 Abkommen über Wirtschaftsbeziehungen, wiArtikel 5

ДействуетОфициальный текст

Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit kann insbesondere auf folgende Arten durchgeführt werden:

a) Gründung von Joint Ventures, Errichtung von Handelsvertretungen und Zweigniederlassungen;

b) Know-how- und Technologietransfer;

c) Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von Produktionseinrichtungen mit dem Ziel der maximalen Auslastung der Anlagenkapazität, Minimierung der Produktionskosten und Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit;

d) Errichtung, Sanierung, Modernisierung, Erweiterung und Automatisierung bestehender Anlagen und Industrien;

e) Marketing, Unternehmensberatung und andere Dienstleistungen;

f) Erstellung von Machbarkeitsstudien;

g) Planung und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen, Austausch von Wirtschaftsdelegationen und Experten aus Bereichen der Wirtschaft, Teilnahme an Handelsmessen im jeweils anderen Staat;

h) Zusammenarbeit und Informationsaustausch im Bereich der Berufsausbildung im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften.