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Abkommen über Wirtschaftsbeziehungen, wi · Abkommen über Wirtschaftsbeziehungen, wirtschaftliche, industrielle und technologische Zusammenarbeit (Bangladesch)

§ 3 Abkommen über Wirtschaftsbeziehungen, wiArtikel 3

ДействуетОфициальный текст

Eingedenk ihrer langjährigen Wirtschaftsbeziehungen und des Niveaus ihrer wirtschaftlichen, industriellen und technologischen Zusammenarbeit sind die Parteien übereingekommen, in folgenden Bereichen langfristig zusammenzuarbeiten:

a) Agrar- und Nahrungsmittelindustrie, Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Produkte;

b) Landwirtschaft und landwirtschaftliche Technologie;

c) Wasserwirtschaft, insbesondere Trinkwasserversorgung, Wasseraufbereitung, städtische und industrielle Abwasserbehandlung, Hochwasserschutzplanung und Wasserkraftnutzung;

d) Gesundheitsversorgung, Medizintechnik, medizinische und pharmazeutische Industrie;

e) Energie, einschließlich Zusammenarbeit in Drittländern;

f) Errichtung von Joint Ventures in der chemischen und petrochemischen Industrie, insbesondere im Bereich umweltfreundlicher Produktionstechnologien;

g) Elektroanlagen und elektrische Geräte;

h) elektronische und elektrotechnische Industrie;

i) Metallurgie, einschließlich des Sektors der Nicht-Eisen-Metalle und der metallverarbeitenden Industrie;

j) industrielle Anlagen und Komponenten;

k) Exploration, Abbau, Behandlung, Veredelung und Verarbeitung von mineralischen Rohstoffen und Bergbauprodukten sowie deren Vermarktung;

l) Errichtung, Ausbau und Modernisierung von Kraftwerken und Hochspannungsleitungsnetzen sowie von Rohrleitungsnetzen für Gas und Erdöl;

m) Umwelt, Ingenieurwesen und Biotechnologie.