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Abkommen über Wirtschaftsbeziehungen, wi · Abkommen über Wirtschaftsbeziehungen, wirtschaftliche, industrielle und technologische Zusammenarbeit (Bangladesch)

§ 11 Abkommen über Wirtschaftsbeziehungen, wiArtikel 11

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen die gütliche Beilegung aller Streitfälle im gegenseitigen Einvernehmen.

(2) Innerhalb des gesetzlichen Rahmens ihrer Staaten und auf der Grundlage der von den Unternehmen geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen werden die Parteien

a) die Beilegung aller Streitfälle zwischen Unternehmen, betreffend Transaktionen im Zusammenhang mit Handel und Kooperationen sowie die Gründung von Joint Ventures und Direktinvestitionen, durch schiedsgerichtliche Entscheidung unterstützen;

b) die Anwendung der von der UNCITRAL (United Nations Commission for International Trade Law – Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht) erarbeiteten Schiedsgerichtsordnung fördern.