§ 2 Abkommen über Geld und sonstiges VermögeArtikel 2.
ABSCHNITT I. ABSCHNITT römisch eins. Geltungsbereich und Zweck
Keine der Bestimmungen dieses Abkommens darf dahingehend ausgelegt werden, daß für Geld oder sonstiges Vermögen eine Ausnahme oder Befreiung von den im Vereinigten Königreich geltenden Vorschriften der Steuer- und Devisengesetzgebung verlangt werden kann.