BSFV · Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung
§ 8 BSFVAusgangsleistung bei tragbaren Funkanlagen
2. Abschnitt Verwendung von Funkstellen
Bei tragbaren Funkanlagen muss die Ausgangsleistung auf einen Wert zwischen 0,5 Watt und 6 Watt eingestellt sein.
История изменений
- In Kraft seit 2005-09-06