§ 5 Beförderung von Personen im KraftfahrlinEinhaltung nationaler Rechtsvorschriften
Artikel 5
Die Unternehmer sind verpflichtet, beim Betrieb des Kraftfahrlinienverkehrs alle einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu beachten.
Artikel 5
Die Unternehmer sind verpflichtet, beim Betrieb des Kraftfahrlinienverkehrs alle einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu beachten.