§ 10 Beförderung von Personen im KraftfahrlinAusstellung von Dauerfreifahrtausweisen
Artikel 10
Zum Zwecke der Ausübung der Aufsicht stellen die Unternehmer auf Grund dieser Vereinbarung jeder zuständigen Behörde zwei nicht auf Namen lautende Dauerfreifahrtausweise unentgeltlich zur Verfügung.