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Anerkennung von eichtechnischen Prüfunge · Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen

§ 4 Anerkennung von eichtechnischen Prüfunge

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Dokumentation der Prüfergebnisse und die Art sowie die Zifferngröße der Kennzeichnung und der Stempelung der Messgeräte sowie Art und Häufigkeit der Überprüfung ist zwischen dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und der eichtechnischen Stelle schriftlich durch Vereinbarung festzulegen. Im Einzelfall können auch Festlegungen getroffen werden, die von den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 abweichen.

(2) Die Kennzeichnung besteht aus dem nachfolgend angegebenen Zeichen und dem Jahreszeichen; die Nummer der eichtechnischen Stelle besteht aus dem Großbuchstaben “A” gefolgt von einer zweistelligen Ordnungszahl (xy).

(3) Die zweistellige Ordnungszahl ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzulegen.

(4) Als Jahreszeichen sind die letzten zwei Ziffern der Jahreszahl zu verwenden (JJ).

(5) Name und Anschrift der eichtechnischen Stelle sowie die Ausführung der festgelegten Stempel sind im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.