AT · GGBV
Gefahrgutbeförderungsverordnung
Содержание
- § 0
- 1. Abschnitt Ausbildung der Gefahrgutbeauftragten
- § 1 Sachgebiete, Organisation
- § 2 Anerkennung der Schulungsveranstalter
- § 3 Qualifikationen des Veranstalters
- § 4 Dauer der Schulungen
- § 5 Qualifikationen des Lehrpersonals
- § 6 Lehrmittel
- § 7 Teilnehmerzahl
- § 8 Sprache
- § 9 Durchführung der Schulungen, Kontrollen
- § 10 Erteilung oder Verlängerung des Nachweises über die Gefahrgutbeauftragtenschulung
- § 11 Prüfungen nach der Erstschulung
- § 12 Durchführung der Prüfung
- § 13 Prüfungen nach der Fortbildungsschulung
- § 14 Unterstützungsmaßnahmen der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen
- 2. Abschnitt Schulung der Gefahrgutlenker
- § 15 Anerkennung der Lehrgänge
- § 16 Qualifikationen des Veranstalters
- § 17 Dauer der Lehrgänge
- § 18 Qualifikationen des Lehrpersonals
- § 19 Lehrmittel
- § 20 Teilnehmerzahl
- § 21 Sprache
- § 22 Durchführung der Lehrgänge, Kontrollen
- § 23 Erteilung oder Verlängerung der Bescheinigung über die Gefahrgutlenkerschulung
- § 23a Prüfungen nach der Erstschulung
- § 23b Prüfungen nach der Auffrischungsschulung
- § 23c Ausstellung der Bescheinigung
- § 24 Unterstützungsmaßnahmen der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen
- 3. Abschnitt Unterweisung anderer Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter im Landverkehr beteiligt sind
- § 25 Lehrpersonal
- § 26 Dokumentation
- 4. Abschnitt Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr beteiligten Personen
- § 27 Geltung, Organisation
- § 28 Anerkennung der Schulungsveranstalter
- § 29 Qualifikationen des Veranstalters
- § 30 Dauer der Schulungen
- § 31 Qualifikationen des Lehrpersonals
- § 32 Lehrmittel
- § 33 Teilnehmerzahl
- § 34 Durchführung der Schulungen, Kontrollen
- § 35 Ausstellung des Zeugnisses und Verlängerung seiner Geltungsdauer
- § 36 Prüfungen
- § 37 Durchführung der Prüfung
- 5. Abschnitt Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt beteiligten Personen
- § 38 Geltung, Organisation
- § 39 Anerkennung der Schulungsveranstalter
- § 40 Qualifikationen des Veranstalters
- § 41 Dauer der Schulungen
- § 42 Qualifikationen des Lehrpersonals
- § 43 Lehrmittel
- § 44 Teilnehmerzahl
- § 45 Durchführung der Schulungen, Kontrollen
- § 46 Ausstellung des Zeugnisses und Verlängerung seiner Geltungsdauer
- § 47 Prüfungen
- § 48 Durchführung der Prüfung
- 6. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
- § 49 Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG
- § 50 Bezugnahme auf Richtlinien
- § 51 In-Kraft-Treten
- § 52 Übergangsbestimmungen