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SchVG · Schülervertretungengesetz

§ 3 SchVGErfüllung der Aufgaben

1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

ДействуетОфициальный текст

(1) Im Rahmen der ihnen gemäß § 2 übertragenen Aufgaben stehen den Schülervertretungen insbesondere zu:

1. Beratung der Schulbehörden in grundsätzlichen Fragen des Unterrichts und der Erziehung;

2. Erstattung von Vorschlägen zur Erlassung von Gesetzen und Verordnungen;

3. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen;

4. Erstattung von Vorschlägen in Angelegenheiten von Schulbauten und deren Ausstattung;

5. Beratung in Angelegenheiten der Schülerzeitungen;

6. Beratung in Fragen der überregionalen Koordination von schulbezogenen Veranstaltungen, Schulveranstaltungen und in Fragen der Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung;

7. Herausgabe von Rundschreiben und von Informationsblättern in schulischen Angelegenheiten;

8. Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Schülervertreter;

9. Vorbringen von Anliegen und Beschwerden;

10. Planung und Durchführung von Schülerparlamenten.

(2) Die Schülervertretungen haben sich bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben (§§ 2 und 3) von der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 , in der jeweils geltenden Fassung) leiten zu lassen.

История изменений
  • In Kraft seit 2018-09-01