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JGG · Jugendgerichtsgesetz 1988

§ 17b JGGPrüfung der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen

DRITTER ABSCHNITT Jugendstrafrecht

ДействуетОфициальный текст

Der Prüfung, ob die strafrechtliche Unterbringung nach § 21 StGB aufrechtzuerhalten ist, muss jedenfalls ein Gutachten eines kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigen, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, zugrunde liegen. Steht ein Sachverständiger der Kinder- und Jugendpsychiatrie nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, so kann ein Sachverständiger der klinischen Psychologie des Kindes- und Jugendalters bestellt werden.