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Festlegung von Immissionsgrenzwerten für · Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt (Bund – Länder)

§ 4 Festlegung von Immissionsgrenzwerten fürAustausch von Meßdaten

Artikel 4

ДействуетОфициальный текст

Der Bund stellt den Ländern die Daten der von ihm durchgeführten oder in Auftrag gegebenen Immissionsmessungen zur Verfügung. Die Länder stellen dem Bund die Daten der von ihnen durchgeführten oder in Auftrag gegebenen Immissionsmessungen zur Verfügung.