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GOG · Gerichtsorganisationsgesetz

§ 13 GOGEinschreiten der Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Sicherheit in Gerichtsgebäuden und bei auswärtigen Gerichtshandlungen

ДействуетОфициальный текст

(1) Wenn der Aufenthalt im Gerichtsgebäude mit Gewalt oder gefährlicher Drohung erzwungen oder auf diese Weise einer Wegweisung aus dem Gerichtsgebäude begegnet wird, haben die Sicherheitsbehörden nach den Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991 , und der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, einzuschreiten.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

История изменений
  • In Kraft seit 1997-05-01