ZFdG · Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter
ZFdG Art. 83Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Abschnitt 4 Verfahrensregelungen
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen nach diesem Gesetz, deren gerichtliche Überprüfung den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit obliegt, haben keine aufschiebende Wirkung.