ZDVG · Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden
ZDVG Art. 22Ahndung von Dienstvergehen
Unterabschnitt 3 Aufgabengebiete
(1) Vor der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen ist der Vertrauensmann zur Person des Dienstleistenden und zum Sachverhalt anzuhören.
(2) Der Sachverhalt ist dem Vertrauensmann vor Beginn der Anhörung bekanntzugeben.
(3) Über die Anhörung ist eine Niederschrift anzufertigen, die zu den Akten zu nehmen ist.