WpIG · Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
WpIG Art. 32Information der Kunden über das Ausscheiden aus einer Sicherungseinrichtung
Kapitel 3 Informationen über die zuständigen Sicherungseinrichtungen
Scheidet ein Wertpapierinstitut aus einer Sicherungseinrichtung aus, hat es seine Kunden, die nicht Institute im Sinne des Kreditwesengesetzes oder Wertpapierinstitute sind, sowie die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten.