WpIG · Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
WpIG Art. 1Anwendungsbereich
Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Dieses Gesetz ist auf Wertpapierinstitute und Datenbereitstellungsdienste mit Sitz oder Tätigkeit im Inland anzuwenden.