WPG · Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze
WPG Art. 24Anzeige des Wärmeplans
Abschnitt 5 Wärmeplan
Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die planungsverantwortliche Stelle den Wärmeplan einer durch Landesrecht bestimmten Stelle anzeigen muss.