2. WindSeeV · Zweite Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
2. WindSeeV Art. 8Zeitliche Koordination von Rammarbeiten
Unterabschnitt 1 Auswirkungen des Vorhabens auf die Meeresumwelt
(1) Der Träger des Vorhabens hat die Durchführung von Rammarbeiten mit den Trägern der Vorhaben parallel fertigzustellender Offshore-Windparks und Offshore-Plattformen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee vorab zeitlich abzustimmen.
(2) Die Planfeststellungsbehörde kann dem Träger des Vorhabens zeitliche Vorgaben zur Durchführung von Rammarbeiten machen, soweit dies trotz erfolgter Abstimmung im Vorfeld zur Einhaltung der Grenzwerte des Schallschutzkonzeptes notwendig ist.